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Kassensystem
| 06.10.2022

Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)

Durch manipulierte Kassensysteme gehen dem Fiskus jährlich Milliardenbeträge aus dem Einzelhandel verloren. Als Konsequenz reagierte dieser mit der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), damit zukünftig alle Transaktionen eines Kassensystems erfasst und die Daten manipulationssicher aufbewahrt werden. 

Das 1×1 der Kassensicherungsverordnung

Die KassenSichV baut auf den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie dem Datenzugriff (GoBD) auf. Da die GoBD jedoch nur eine Verwaltungsvorschrift ist, besteht keine Rechtssicherheit und damit kein klarer Standard. Diese Lücke soll durch die KassenSichV geschlossen werden, da diese genau vorschreibt, wie Umsatzdaten manipulationssicher gespeichert und dem Finanzamt übermittelt werden. Für Händler sind hierbei insbesondere drei Aspekte der KassenSichV relevant:

Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)

Ein wesentlicher Bestandteil der KassenSichV ist die sogenannte technische Sicherheitseinrichtung (TSE). Alle Registrierkassen in Deutschland müssen über eine solche Einrichtung verfügen. Sie versieht jede Transaktion der Kasse mit einer Signatur, welche – ähnlich dem Blockchain-Prinzip – immer auf der Signatur der vorherigen Transaktion basiert. Alle Signaturen werden gemeinsam in einem verschlüsselten Journal auf einem Speichermedium gesichert, wobei sowohl lokale Speicher (etwa USB-Sticks oder spezielle Bondrucker) als auch cloudbasierte Lösungen verwendet werden können. Zudem muss die TSE über eine einheitliche digitale Schnittstelle verfügen, über welche die Daten des Journals im standardisierten Format (gemäß DSFinV-K) an das Finanzamt übermittelt werden können.

Um sicherzustellen, dass die eingesetzte TSE alle Anforderungen erfüllt, muss diese vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert werden. 

Kassenmeldepflicht

Sobald die eingesetzten Registrierkassen über eine TSE verfügen, müssen Händler diese beim zuständigen Finanzamt anmelden. Folgende Informationen werden gemäß der Kassenmeldepflicht dem Finanzamt zu nennen sein:

  • Name und Steuernummer des Kassenbetreibers/Steuerpflichtigen
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
  • Anzahl, Seriennummern und Orte der eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme
  • Datum der Anschaffung oder Außerbetriebnahme der Kasse

Belegausgabepflicht

Seit dem 01.01.2020 müssen Händler ihren Kunden bei jedem Verkauf einen Kassenbeleg ausstellen. Dieser muss entweder ausgedruckt oder in elektronischer Form übermittelt werden, wobei der Kunde aber nicht verpflichtet ist, den Beleg auch tatsächlich anzunehmen.

Zusätzlich zu den bisherigen Angaben muss der Beleg nun auch die Seriennummer der Kasse oder TSE, die Signatur der Transaktion sowie einen Prüfcode aufführen.

Wichtige Fristen gilt es bezüglich der Kassensicherungsverordnung einzuhalten?

Die Umsetzung der KassenSichV sollte ursprünglich zum 01.01.2020 erfolgen. Da für viele Kassensysteme derzeit jedoch keine zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) vorlagen, konnte die Verordnung bis dahin nicht vollständig umgesetzt werden. Für einzelne Punkte wurde daraufhin eine verlängerte Übergangsfrist beschlossen. 

Spätestens zum April 2021 mussten alle Kassen umgerüstet sein. Die einzige noch ausstehende Frist steht zum Ende 2022 an: Wer bislang eine Kasse nutzte, die keine Umrüstungsmöglichkeit bietet, da sie bspw. technisch veraltet ist, muss Anfang 2023 seine Hardware erneuern, damit die Anforderungen der KassenSichV erfüllt sind. 

  • 01. Januar 2020: Belegausgabepflicht tritt in Kraft.
  • Bis 31. März 2021: Nichtbeanstandungsregelung. Je nach Bundesland ist ein Nachweis über die geplante TSE-Umsetzung erforderlich.
  • 31. März 2021: Kasse muss in allen Bundesländern mit TSE ausgerüstet sein und die Kassenmeldepflicht tritt in Kraft.
  • 31. Dezember 2022: Gesonderte Übergangsfrist für Kassen ohne Umrüstungsmöglichkeit endet.
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